19 Feb Steuervorteile von BGM
Steuerfreiheit von Leistungen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit
Nutzen Sie Steuervorteile BGM. Betriebliche Gesundheitsförderung wird vom Gesetzgeber systematisch gefördert – profitieren Sie vor allem durch die drei folgenden Vorteile der steuerlichen Vergünstigungen für Ihr Unternehmen.
Zu den Steuervorteilen BGM beraten wir Sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch. Fragen Sie uns danach!
Steuervorteile BGM: 500 Euro steuerfreie Arbeitgeberleistung für Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit
Nach § 3 Nr. 34 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steht Ihnen als Arbeitgeber eine Freibetragspauschale in Höhe von bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr zur Verfügung. Diese Pauschale kann für Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei ausgegeben werden (gesundheitsfördernde Maßnahmen nach §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch).
Ihr Vorteil: Die Zuwendung für die Arbeitnehmer erfolgt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Entgeldumwandlungen sind dabei ausgeschlossen).
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Beispiele für interne und externe Maßnahmen sind unter anderem beim Bundesministerium für Gesundheit oder noch ausführlicher im Präventionsleitfaden des GKV-Spitzenverbandes nachzulesen.
Selbstverständlich beraten wir Sie dazu ebenfalls gerne ausführlich in einem kostenlosen Erstgespräch.
Steuervorteile BGM: 44 Euro Freigrenze für Sachzuwendungen
Der Freibetrag von 500 Euro jährlich ist auf die Übernahme der Beiträge für z.B. ein Fitnessstudio nicht anwendbar. Möglich ist allerdings die Anwendung der 44 Euro Freigrenze für Sachzuwendungen (§ 8 Abs. 2 EStG) pro Arbeitnehmer und Monat für gesundheitsfördernde Angebote, die nicht unter Maßnahmen nach §§ 20, 20a SGB V fallen. Unterstützen Sie so Ihre Arbeitnehmer weitergehend bei individuellen Plänen auf dem Weg zu einer besseren Gesundheit. Die Aufwendungen sind vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei, solange sie die 44 Euro nicht überschreiten.
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Leistungen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
Jede Leistung zur Förderung der Mitarbeitergesundheit, die ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt, stellt keinen Arbeitslohn dar. Die Anzahl und Umfänge von Präventions-Maßnahmen, die unter diese Definition fallen, steigen durch entsprechende Bescheide stetig an. Einige Beispiele finden Sie hier:
- Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung (z.B. Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz)
- Führungskräftetraining zur Konfliktbewältigung (z.B. Umgang mit Mobbing, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung)
- Seminare zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums (z.B. Raucherentwöhnung)
- die Einführung von gesunder Kantinenkost (z.B. Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen)
- Informationen im Bereich arbeitsbedingter körperlicher Belastung (z.B. Seminare zum richtigen Heben und Transportieren von Lasten, Rückenschule bei Bildschirmarbeitsplätzen)
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Selbstverständlich beraten wir Sie dazu ebenfalls gerne ausführlich in einem kostenlosen Erstgespräch.